In der Zeit vom 01.03.2014 bis zum 31.05.2014 finden die diesjährigen regelmäßigen Wahlen zum Betriebsrat und zum Sprecherausschuss statt. Das ist nach der gesetzlichen Regelung alle vier Jahre der Fall, immer in dem Jahr, in dem die Fußball-Weltmeisterschaft ausgetragen wird. In Betrieben, in denen bereits ein Betriebsrat besteht, muss die Wahl bis auf den Tag genau vier Jahre nach dem Antritt des Betriebsrates, spätestens jedoch zum 31.05.2014 durchgeführt sein. Ansonsten endet die Amtszeit des alten Betriebsrates automatisch. Besteht im Betrieb ein Betriebsrat am 01.03.2014 noch nicht länger als ein Jahr, muss doch erst im Jahr 2018 neu gewählt werden. Ein Betriebsrat kann (auch neu) in einem Betrieb gewählt werden, in dem mehr als fünf Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, beschäftigt sind. Drei von diesen Arbeitnehmern müssen länger als sechs Monate dort tätig sein. In betriebsratslosen Betrieben erfolgt die Einladung zur Wahl eines Wahlvorstandes. Dies kann durch drei Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft erfolgen. Die ersten der drei einladenden Arbeitnehmer sind vom Zeitpunkt der Einladung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses ordentlich unkündbar. Wird anschließend kein Betriebsrat gewählt, verlängert sich der Kündigungsschutz um weitere drei Monate. Die drei Initiatoren sind daher ausreichend vor einer ordentlichen Kündigung geschützt.

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