Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stärkt die Rechte von Bewerbern, die eine Ablehnung von dem potentiellen Arbeitgeber erhalten. Durch sein Urteil vom 19.4.2012 (Rechtssache C-415/10) hat der EuGH über eine Vorlage des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, Beschluss vom 20.05.2010 – 8 AZR 287/08) entschieden. In dem zu Grunde liegenden Fall ging es um eine abgelehnte Bewerberin, die nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, obwohl nach dem Erhalt der Absage die Suchanzeige noch einmal erschienen war. Sie forderte Schadensersatz.
Nach dem Urteil des EuGH können nunmehr die potentiellen Arbeitgeber verpflichtet sein, ihre Ablehnungsentscheidung zu begründen, weil ansonsten von den Instanzgerichten die Vermutung angenommen werden muss, dass der Stellenbewerber diskriminiert wurde. Daher sollten Absagen an Stellenbewerber, die keine oder eine nur nichtssagende Begründung enthalten, in der Praxis nicht mehr vorkommen.
Dagegen hat der EuGH einen Anspruch der abgelehnten Bewerberin auf Auskunft über den tatsächlich eingestellten Kandidaten und die tatsächlich angewandten Kriterien abgelehnt.
Aus dem Urteil ist wohl abzuleiten, dass jeder ausschreibende potentielle Arbeitgeber vorsorglich den Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen sollte, wenn dieser die ausgeschriebenen Qualifikationen erfüllt. Ansonsten könnte dies von den Instanzgerichten als Verdachtsmoment für eine Diskriminierung angesehen werden und der potenzielle Arbeitgeber verpflichtet sein, einen Schadensersatz zu zahlen.
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