In einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.10.2012 sind die Grundsätze der Haftung von Betriebsratsmitgliedern, hier des Vorsitzenden und seines Stellvertreters, für Kosten von externen Beratern des Betriebsrates neu entschieden worden.
Dort wurde die persönliche Haftung von Betriebsratsmitgliedern angenommen, wenn die Grenze der Erforderlichkeit der Einschaltung des externen Beraters nicht beachtet worden ist.
Grundsätzlich hat der Betriebsrat einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Freistellung von solchen Beratungsleistungen. Bewegt sich der Auftrag, den der Betriebsrat erteilt, jedoch außerhalb der Grenzen des Betriebsverfassungsgesetzes und sind daher von der gesetzlichen Vorschrift nicht erfasst, so wird der Betriebsrat selbst nicht verpflichtet.
Dies war in dem dem BGH zu Grunde liegenden Fall gegeben, weil die Erforderlichkeit wegen des großen Umfangs der Beratungstätigkeit und der zu hohen Vergütung nicht vorlag. Das jeweilige Betriebsratsmitglied muss die Erforderlichkeit beweisen.
Zukünftig sollten sich daher Betriebsratsmitglieder vor der Beauftragung externer Berater rechtlichen Rat einholen und die Erforderlichkeit der Beauftragung abklären lassen.

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