Häufig wird durch den Arbeitgeber ohne Wissen des Arbeitnehmers der von ihm an den Arbeitnehmer überlassene Spind ohne Beteiligung des Arbeitnehmers geöffnet und durchsucht, meist wegen des Verdachtes einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages. Im Rahmen der Überprüfung der anschließend wegen eines möglichen Fundes ausgesprochenen fristlosen Kündigung vor dem Arbeitsgericht stellt sich dann die Frage, ob sich der Arbeitgeber auf die heimlich beschafften Erkenntnisse aus der Durchsuchung berufen darf, auch wenn sich dabei der schwerwiegende Verdacht der Pflichtverletzung bestätigt hat. In einem von dem Bundesarbeitsgericht hierzu entschiedenen Fall wurde die Verwertung der Beweismittel nach einer heimlichen Durchsuchung ausgeschlossen. Dabei stützt sich das Bundesarbeitsgericht auch darauf, dass die Verwertung von heimlich beschafften persönlichen Daten gegen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes verstoßen kann. Im entschiedenen Fall hatte die Durchsuchung des Spinds zum Ziel, festzustellen, ob der Arbeitnehmer im Besitz unbezahlter Ware aus dem Bestand des Arbeitgebers war. Die Durchsuchung verstieß jedoch gegen den relativ geschützten Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch auch ausgeführt, dass eine Durchsuchung zulässig sein kann, wenn betreffs des fraglichen Arbeitnehmers konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat bestehen und dieser an Hand objektiver Kriterien zu den eingegrenzten Verdächtigen zählt. Auch wenn sich der Arbeitgeber mangels anderer Erkenntnisquellen in einer Art Notwehrsituation oder Notwehr ähnlichen Lage befindet, ist eine solche Durchsuchung möglich.

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