In Kündigungsschreiben ist oft, insbesondere betreffend einer fristlosen Kündigung, der Satz enthalten: „hilfsweise kündigen wir das bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum nächst zulässigen Termin.“ Falls die außerordentliche Kündigung sich später als rechtsunwirksam herausstellt, ist die Frage, ob überhaupt und wenn, zu welchem Termin die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung tatsächlich wirken soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 20. 1. 2016 – 6 AZR 782/14) ist die Formulierung einer ordentlichen Kündigung zum „nächstzulässigen Termin“ möglich, wenn die Kündigung so bestimmt ist, dass es für den Arbeitnehmer klar ist, was der Arbeitgeber damit meint und zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis enden soll. Insbesondere wenn für den Arbeitnehmer die tatsächliche Ermittlung der zutreffenden Frist möglich ist, soll eine solche Formulierung ausreichend sein. Das setzt jedoch voraus, dass die Angaben aus dem Kündigungsschreiben, den vertraglichen Regelungen oder den in Bezug genommenen tariflichen Bestimmungen leicht ersichtlich sind. Im Fall der Verbindung des Ausspruchs einer fristlosen Kündigung mit einer ordentlichen Kündigung zum „nächst zulässigen Termin“ soll nach dem Bundesarbeitsgericht eine solche Prüfung nicht mehr notwendig sein. In diesem Fall besteht Klarheit für den Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis sofort beendet wissen will. Auf diesen, dann sofort geltenden Termin, kann und muss der Arbeitnehmer sich einstellen. In der Praxis ist daher immer die Bestimmtheit einer Kündigung sorgfältig zu prüfen, wenn der Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitsverhältnisses isoliert mit einer ordentlichen Kündigung zum „nächst zulässigen Termin“ erklärt.

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