Oftmals vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einer Abwicklungsvereinbarung, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt aus betrieblichen Gründen beendet wird. Neben der Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer ein qualifiziertes Endzeugnis mit entsprechender Leistungsbewertung zu erteilen, ist in solchen Vereinbarungen häufig der Verzicht des Arbeitnehmers auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage enthalten sowie der Klarstellung, dass alle gegenseitigen Ansprüche erledigt sind. In einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 24.09.2015 – 2 AZR 347/14) erfolgt die Vereinbarung noch innerhalb der Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung, innerhalb der der Arbeitnehmer nur Klage zum Arbeitsgericht erheben kann, damit die Kündigung nicht wirksam wird. Im entschiedenen Fall hat der Arbeitnehmer trotz der Regelung in der Abwicklungsvereinbarung innerhalb der Dreiwochenfrist Klage zum Arbeitsgericht erhoben und gleichzeitig die Anfechtung und den Widerruf der Abwicklungsvereinbarung erklären lassen. Nach dem Bundesarbeitsgericht ist damit eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers gegeben, so dass der formularmäßige Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage unwirksam war. Eine Unwirksamkeit ist dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer für seinen Verzicht nicht eine angemessene Kompensation erhält. Dabei sind die vereinbarten Nachteile und die gewährten Vorteile gegeneinander abzuwägen. Vorliegend war die Vertragsgestaltung durch den Arbeitgeber missbräuchlich, da ein angemessener Ausgleich gerade nicht in der Gewährung des Zeugnisses zu sehen war. Einen Vorteil stellt die Gewährung eines Zeugnisses auch wegen der enthaltenen Note „gut“ nicht dar. Denn der Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis. Alleine die Regelung auch einer überdurchschnittlich Leistungsbeurteilung, kommt auch dem Arbeitgeber zugute, der einen Streit über den Inhalt und die Bewertung des Zeugnisses dann nicht mehr zu erwarten hat. Im Regelfall geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass die Erfüllung des Zeugnisanspruches in der Abwicklungsvereinbarung nur der ordnungsgemäßen Erfüllung entspricht, die ohnehin hätte erteilt werden müssen. Der Arbeitnehmer erhält lediglich einen Vorteil darin, dass der Arbeitgeber auf seine prozessuale Möglichkeit des Bestreitens eines bestimmten Zeugnisinhaltes verzichtet. Diese Kompensation reicht nicht für den Verlust der Kündigungsschutzklage aus. In der Praxis wird sich zeigen, welche Leistungen dem Arbeitnehmer zugesagt werden müssen, um eine ausreichende Kompensation im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes darzustellen.

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