Oftmals enthalten ordentliche Kündigungen von Arbeitsverhältnissen die Formulierung, dass das Arbeitsverhältnis zum „nächst zulässigen Termin“ gekündigt wird. Dabei bleibt im Fall einer solchen Formulierung offen, welches tatsächlich der Beendigungstermin ist. Das Bundesarbeitsgerichtes (BAG vom 20.06.2013 – 6 AZR 805/11) legt die Kündigungserklärung aus um zu überprüfen, ob sie wegen fehlender Bestimmtheit unwirksam ist. Dabei ist zu prüfen, ob der Erklärungsempfänger den Termin unschwer ermitteln kann oder der Termin für ihn nicht bestimmbar ist. Fehlt ein Anhaltspunkt in der Kündigungserklärung zu einem Termin, so wird die Kündigung bei Überprüfung durch das Arbeitsgericht für unwirksam erklärt. Nur wenn sich aus der Kündigungserklärung selbst der Beendigungstermin bestimmen lässt, reicht die Verwendung der Formulierung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ aus. Im entschiedenen Fall hatte ein Insolvenzverwalter sämtliche gesetzlichen Regelungen, die für eine Vielzahl von Kündigungen gelten, in den Text der Kündigung übernommen. Hier musste der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung seiner Betriebszugehörigkeit seine Kündigungsfrist erst errechnen. Nach dem Bundesarbeitsgericht sei dies für die Errechnung der Frist ausreichend, da der Arbeitnehmer seine Betriebszugehörigkeit kenne. Ausnahmen bestehen lediglich dann, wenn ein Betriebsübergang stattgefunden hat und die Anerkennung der Betriebszugehörigkeit zweifelhaft ist.

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