Urlaub muss grundsätzlich bis zum 31. Dezember des entsprechenden Jahres genommen werden. Der Zeitraum kann sich bis zum 31. März des Folgejahres verlängern, wenn der Urlaub aus dringenden betrieblichen Gründen oder solchen Gründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, nicht angetreten werden kann. Diese Ausschlussfrist gilt nicht für die Fälle der Einberufung zum Wehrdienst und die Elternzeit. Hier nicht erhaltener Urlaub kann bis zum auf die Beendigung des Wehrdienstes oder der Elternzeit folgenden Jahres beansprucht werden. Macht der Arbeitnehmer erfolglos kurz vor Ende des Kalenderjahres seinen noch offenen Urlaub geltend und wird dieser ihm nicht gewährt, so geht der Anspruch deshalb wegen Verfalls am Ende des Kalenderjahres oder des Übertragungszeitraumes unter. Der Arbeitnehmer hat dann anstelle des ursprünglichen Urlaubsanspruchs einen Schadensersatzanspruch als Ersatzurlaubsanspruch. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber es unterlässt oder sich weigert, den Urlaub festzulegen. Ist der Arbeitnehmer nicht in der Lage seinen Urlaub bis spätestens nach Ende der ersten drei Monate des Folgejahres aufgrund fortbestehender Arbeitsunfähigkeit anzutreten, so gilt in richtlinienkonformer Auslegung für die gesetzlichen Urlaubsansprüche eine Höchstfrist von 15 Monaten.
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Ausgleich von Arbeitszeitkonten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Haben die Parteien die Führung eines Arbeitszeitkontos vereinbart, so muss bei Ende des Arbeitsverhältnisses eine Schließung des Arbeitszeitkontos vorgenommen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 20.11.2019 – 5 AZR 578/18, NZA 2020, 386) Read more…