Eine Änderungskündigung kann ausgesprochen werden, um beispielsweise eine Entgeltkürzung, Änderung der Tätigkeit oder eine Versetzung durchzusetzen. Dabei ist die individuelle Kündigungsfrist zu beachten. Es wird das Arbeitsverhältnis gekündigt und gleichzeitig der Abschluss eines inhaltlich abgewandelten Arbeitsverhältnisses angeboten. Hierauf kann auf drei verschiedene Arten reagiert werden. Zum einen kann das Änderungsangebot abgelehnt werden. Dann endet das Arbeitsverhältnis wie auch bei einer Beendigungskündigung. Weiter kann das Änderungsangebot angenommen werden. Dann wird das Arbeitsverhältnis mit den geänderten Arbeitsbedingungen mit dem Ablauf der Kündigungsfrist fortgesetzt. Als dritte Möglichkeit, die das Gesetz ausdrücklich zulässt, ist die Annahme des Angebotes unter dem Vorbehalt möglich, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozialwidrig ist. Der Arbeitnehmer hat dann die Möglichkeit, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung beim Arbeitsgericht eine Klage (Änderungsschutzklage) einzureichen und überprüfen zu lassen, ob die Änderung der Arbeitsbedingungen wirksam ist. Diese Möglichkeit hat den Vorteil, dass sich der Arbeitnehmer alle Optionen offen hält und das Angebot mit den geänderten Bedingungen nicht verliert. Welche der drei Vorgehensweisen in Betracht kommt, ist im Einzelfall gegeneinander abzuwägen.

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