Haben die Parteien die Führung eines Arbeitszeitkontos vereinbart, so muss bei Ende des Arbeitsverhältnisses eine Schließung des Arbeitszeitkontos vorgenommen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 20.11.2019 – 5 AZR 578/18, NZA 2020, 386) ist nach Ausscheiden des Arbeitnehmers ein Freizeitausgleich nicht mehr möglich. Fehlt eine Regelung zwischen den Parteien, so wird in der Vereinbarung der Führung eines Arbeitszeitkontos auch eine Abrede gesehen, das Konto mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszugleichen.
Wird in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich trotz der Vereinbarung der Führung eines solchen Arbeitszeitkontos keine Regelung für den Abbau des Guthabens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbart, so ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (s.o.) in der Vereinbarung einer unwiderruflichen Freistellung ein solcher Abbau nicht enthalten. Vielmehr sei eine ausdrückliche Regelung erforderlich, „dass eine Freistellung zur Erfüllung des Anspruchs auf Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos“ erfolgt. Ob in einer in einem gerichtlichen Vergleich üblichen allgemeinen Ausgleichsklausel ein Anspruch auf Erfüllung des Freizeitausgleichs aus dem Arbeitszeitkonto enthalten ist, hat das Bundesarbeitsgericht hier nicht entschieden. Daher ist zu empfehlen, ausdrücklich in gerichtlichen Vergleichen eine entsprechende Klausel aufzunehmen.