Häufig vereinbaren Arbeitgeber mit ihren Arbeitnehmern die Befristung des Arbeitsverhältnisses. Das ist bis zur Dauer von zwei Jahren ohne Sachgrund möglich. Es stellt sich die Frage, ob eine Vorbeschäftigung berücksichtigt werden muss. Die gesetzliche Regelung schreibt vor, dass eine Befristung ohne sachlichen Grund nicht möglich ist, wenn bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Bundesarbeitsgericht hat, an Stelle des Gesetzgebers, entschieden, dass eine Frist von mehr als drei Jahren nicht als ein zuvor bestandenes Arbeitsverhältnis gilt. Ein Berufsausbildungsverhältnis zählt bei der Frage der Vorbeschäftigung nicht als Arbeitsverhältnis und schadet einer späteren Einstellung nicht.
Häufige Befristungsketten bei einem begründeten ständigen Vertretungsbedarf, die zu langen ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnissen geführt haben, sind nunmehr einer Missbrauchskontrolle zu unterziehen. Ein Rechtsmissbrauch ist nach der Rechtsprechung nach 13 Verträgen in 11 Jahren anzunehmen. Kein Rechtsmissbrauch liegt dagegen nach 4 Verträgen und 7 Jahren Beschäftigungsdauer vor.
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Ausgleich von Arbeitszeitkonten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Haben die Parteien die Führung eines Arbeitszeitkontos vereinbart, so muss bei Ende des Arbeitsverhältnisses eine Schließung des Arbeitszeitkontos vorgenommen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 20.11.2019 – 5 AZR 578/18, NZA 2020, 386) Read more…