Mobbing wird allgemein als das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte bezeichnet (BAG vom 15.01.1997 – 7 ABR 14/96). Damit ist Mobbing kein Rechtsbegriff und keine eigene Anspruchsgrundlage, die bereits hieraus zu einem Schadensersatz oder einer Unterlassung berechtigen. Es geht nicht um eine einzelne für sich stehende Handlung, sondern um die Summe mehrerer Einzelmaßnahmen die zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des angefeindeten Arbeitnehmers führen können. Dabei besteht die Schwierigkeit darin, ein die Grenze des Zulässigen überschreitendes Gesamtbild darzustellen obwohl die einzelnen Verstöße gegebenenfalls (meistens) die Zulässigkeitsgrenze noch nicht überschreiten. Es geht oft um tätliche Angriffe, geringschätzige Behandlung, von dem Ausschluss der Kommunikation, Beleidigungen, Beschimpfungen oder Diskriminierungen.
In einer neuen Entscheidung des (LAG Düsseldorf, 26.03.2013 – 17 Sa 602/12) wurde ein Schadensersatzanspruch auf Zahlung von 893.000 € abgelehnt. Die bei einer Stadt beschäftigte Diplom-Ökonomin war der Ansicht, über 4 Jahre, bis zu ihrer Kündigung und auch als Mosaikstein durch die Kündigung selbst, schikaniert worden zu. Das Gericht war der Auffassung, dass die Verletzung des Persönlichkeitsrechtes oder der Gesundheit durch den Arbeitnehmer dargelegt und bewiesen werden müsse. Die einzelnen Handlungen oder Maßnahmen seien konkret mit der Angabe von Ort und Zeit angeben. Dies ist nur in Form einer Aufzeichnung in ein „Tagebuch“ möglich. Denn nach so langer Zeit kann man sich nicht mehr an alle Tatsachen so genau mehr erinnern, wie es die Gerichte in Arbeitssachen aufgeben.

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