In einem am 24.01.2013 vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (2 AZR 140/12) hat der im November 2009 fristgerecht gekündigte Arbeitnehmer geltend gemacht, bei der in dem Betrieb beschäftigten Anzahl der Arbeitnehmer seien auch die vom Arbeitgeber eingesetzten Leiharbeitnehmer mitzuzählen. Kündigungsschutz haben nach dem Kündigungsschutzgesetz ab dem 01.01.2004 eingestellte Arbeitnehmer, wenn in dem Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Bei der Arbeitnehmeranzahl sind bisher die Leiharbeitnehmer nicht mitgezählt worden. Dies sieht das Bundesarbeitsgericht nunmehr anders und teilt in der bisher als Pressemitteilung vorliegenden Entscheidung mit, dass auch im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sind, „wenn ihr Einsatz auf in der Regel vorhandenem Personalbedarf beruht“. Damit ist der Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes vom Bundesarbeitsgericht deutlich ausgeweitet und der Schutz des Kleinbetriebes stark eingeschränkt worden. Hier bleibt abzuwarten, ob über diese Frage von einem betroffenen Arbeitgeber Verfassungsbeschwerde erhoben wird.

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