Jan Flink führte ein Bewerbungsgespräch mit der Schnell GmbH. Das Gespräch verlief positiv, so dass Jan Flink vorgeschlagen wurde, ein paar Tage unentgeltlich zum “Test“ tätig zu sein. Es wurde für eine Woche die ganztägige Anwesenheit vereinbart. Wenn Bewerber bei ihren potentiellen Arbeitgebern eine Tätigkeit zum “Test“ aufnehmen, stellt sich die Frage, ob damit bereits ein Arbeitsverhältnis zustande kommt, das nur durch eine Kündigung wieder beendet werden kann. Mit Jan wurde keine schriftliche Vereinbarung über die Tätigkeit abgeschlossen. Bei Annahme eines Arbeitsverhältnisses ist die Befristungsabrede der “Testtätigkeit“ formunwirksam. Jan Flink könnte sich auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis berufen und hätte für mindestens weitere 4 Wochen den Anspruch, tätig zu sein sowie entsprechendes Entgelt zu verlangen. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen einem Arbeitsverhältnis und einem “Einfühlungsverhältnis”, bei dem keine Arbeits- und Ver-gütungspflicht besteht und der potentielle Arbeitgeber keine Weisungen erteilt, sondern nur von seinem Hausrecht Gebrauch machen darf. Der Einsatz erfolgt nur zum Kennenlernen. Dem Bewerber wird die Möglichkeit gegeben, den Betrieb und seinen Ablauf sowie mögliche Kollegen kennen zu lernen. Jan Flink hatte den Mitarbeitern lediglich “über die Schulter” geblickt, ohne konkrete Anweisungen erhalten zu haben. Er war in einem Einfühlungsverhältnis tätig.
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Ausgleich von Arbeitszeitkonten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Haben die Parteien die Führung eines Arbeitszeitkontos vereinbart, so muss bei Ende des Arbeitsverhältnisses eine Schließung des Arbeitszeitkontos vorgenommen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 20.11.2019 – 5 AZR 578/18, NZA 2020, 386) Read more…