Steht es fest, dass ein einmal funktionierendes Arbeitsverhältnis sein Ende finden wird, so stellt sich oft die Frage, ob die gesamten in der Vergangenheit abgeleisteten und noch nicht abgerechneten Überstunden des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber ersetzt werden müssen. Sollte dem nicht eine wirksam vereinbarte Ausschlussfrist entgegenstehen, ist nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, Urteil vom 22.02.2012 -5 AZR 765/10) die vertraglich vereinbarte pauschale Mitvergütung von Überstunden unwirksam. Dies gilt beispielsweise dann, wenn es heißt „für Über- und Mehrarbeit wird keine weitergehende Vergütung geleistet“. Wirksam ist diese Klausel jedoch dann, wenn es sich um eine herausgehobene Vergütung handelt, die dann gegeben ist, wenn das Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Ist im Arbeitsvertrag jedoch vereinbart, dass die ersten 20 Überstunden monatlich „mit drin“ sind, was auch mündlich vereinbart werden kann, ist dies nach dem Bundesarbeitsgericht unwirksam (BAG, Urteil vom 16.05.2012 -5 AZR 331/11). Hier handelt es sich um eine Hauptleistungsabrede und betrifft die Gegenleistung des Arbeitgebers. Das Bundesarbeitsgericht führt aus, dass es nicht dafür da ist, den „gerechten Preis“ zu ermitteln und festzulegen.
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Ausgleich von Arbeitszeitkonten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Haben die Parteien die Führung eines Arbeitszeitkontos vereinbart, so muss bei Ende des Arbeitsverhältnisses eine Schließung des Arbeitszeitkontos vorgenommen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 20.11.2019 – 5 AZR 578/18, NZA 2020, 386) Read more…