Oft ist in Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen geregelt, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich geltend gemacht werden. Dabei geht es beispielsweise um nicht in richtiger Höhe gezahlten Entgelt, welches einfach gekürzt wurde, nicht gezahlte Überstundenvergütungen, die abgeleistet wurden oder um unberechtigte Kürzungen von Zuschlägen. Eine solche arbeitsvertragliche Klausel ist nur wirksam, wenn die Frist nicht weniger als drei Monate beträgt. Ergänzend wird oft eine Frist aufgenommen, innerhalb derer der Anspruch eingeklagt werden muss. Auch hierfür darf keine Frist kürzer als drei Monate vereinbart sein.
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Ausgleich von Arbeitszeitkonten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Haben die Parteien die Führung eines Arbeitszeitkontos vereinbart, so muss bei Ende des Arbeitsverhältnisses eine Schließung des Arbeitszeitkontos vorgenommen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 20.11.2019 – 5 AZR 578/18, NZA 2020, 386) Read more…