Oft werden Zeugen im Ermittlungsverfahren Lichtbilder von möglichen Tätern vorgelegt, wenn diese den Ermittlungsbehörden (meist durch die ermittelnden Polizeibeamten), entweder nicht bekannt sind oder damit wieder erkannt (überführt) werden sollen.

Für den so wieder erkannten späteren Beschuldigten oder Angeklagten, stellt die Aussage des Zeugen ein Problem dar. Die zur Entscheidung berufenen Personen nehmen in der Regel bei Wiedererkennung in der Hauptverhandlung eine Identifizierung des Angeklagten an.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass bei einer Wahllichtbildvorlage einem Zeugen Lichtbilder von wenigstens acht Personen vorgelegt werden sollen. Dabei sei es vorzugswürdig, dem Zeugen die Lichtbilder nicht gleichzeitig, sondern nacheinander, vorzulegen oder (mit dem Einsatz von Videotechnik) vorzuspielen. Die Vorlage bzw. Das Vorspielen der acht Lichtbilder soll dabei bis zu Ende durchgeführt werden, unabhängig davon, ob der Zeuge sich schon vorher endgültig auf eine Person festgelegt hat. Andernfalls kann der Beweiswert der Wahllichtbildvorlage eingeschränkt sein (BGH, Beschluss vom 09.11.2011 – 1 StR 524/11).

Für die Verteidigung des Beschuldigten oder Angeklagten, dessen Täterschaft unter anderem oder ausschließlich aufgrund der Identifizierung durch den Zeugen mittels der Wahllichtbildvorlage angenommen werden kann, ist es wichtig, die Wahllichtbildvorlage zu überprüfen. Darüber hinaus muss verhindert werden, dass sich der ursprüngliche Fehler durch die Wiedererkennung in der Hauptverhandlung wiederholt. Alleine aufgrund der Sitzordnung in einem Strafverfahren ist ein eindeutiges Wiedererkennen der auf der Anklagebank sitzenenden Person vorhersehbar. Hier muss darauf hingewiesen werden, dass die Anordnung der durch den Bundesgerichtshof formulierten Vorgaben auch in der Hauptverhandlung beachtet werden. Eine Verurteilung soll nicht nur deshalb erfolgen, weil ein Zeuge zufällig bei einer Wahllichtbildvorlage auf eine passende Person gezeigt hat.

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