Ist ein Arbeitsverhältnis gekündigt worden, so stellt sich die Frage nach der Realisierung einer Abfindungszahlung und deren Höhe. Oft bieten Arbeitgeber gleich mit dem Kündigungsschreiben den Abschluss eines schriftlichen Abwicklungsvertrages mit einer Abfindungszahlung an. Die Annahme eines solchen Angebotes kann für den Arbeitnehmer nachteilige Folgen haben. Ist die Kündigungsfrist nicht eingehalten worden, so führt die Zahlung einer Abfindung zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Darüber hinaus besteht für den Arbeitnehmer kein Schutz mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei aktivem Verhalten des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht eine Sperrzeit von mindestens zwölf Wochen. Vorsicht ist immer bei Abfindungen von über 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr geboten. Dabei kann ein Fehler in der Berechnung bereits zu Problemen führen. Die Rechtsprechung hat einen Ausweg eröffnet, wenn die Arbeitsvertragsparteien im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleiches eine Abfindung vereinbaren. Dann kann der Arbeitnehmer sich auf einen wichtigen Grund berufen, unabhängig von der Höhe der Abfindung. In diesen Fällen sollte daher „nur“ eine Einigung vor Gericht in Betracht gezogen werden.
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Ausgleich von Arbeitszeitkonten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Haben die Parteien die Führung eines Arbeitszeitkontos vereinbart, so muss bei Ende des Arbeitsverhältnisses eine Schließung des Arbeitszeitkontos vorgenommen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 20.11.2019 – 5 AZR 578/18, NZA 2020, 386) Read more…