Arbeitnehmer, die in ihrer Erwerbsfähigkeit behindert oder von Behinderung bedroht sind, sollen nach der gesetzlichen Regelung möglichst wieder Teilhabe am Arbeitsleben haben. Dies soll die Leistungsfähigkeit erhalten, verbessern oder wieder herstellen. Die stufenweise Wiedereingliederung in einem bestehenden Arbeitsverhältnis zurück in den Erwerbsprozess wird meistens in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vermerkt. Dort führt der Arzt auf, ob und wie der arbeitsunfähige Arbeitnehmer seine bisherige Tätigkeit wieder verrichten kann und welche Wirkung eine stufenweise Wiederaufnahme in Hinblick auf eine Wiedereingliederung verspricht. Damit ist oft eine Teilarbeitsunfähigkeit durch einen Arzt bestätigt. Dies bedeutet auch, dass der Arbeitnehmer im Rechtssinn weiterhin arbeitsunfähig bleibt. Meistens kann er seine volle uneingeschränkte Arbeitsleistung nicht mehr erbringen. Es bleibt daher sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber überlassen, ob eine Arbeit aufgenommen wird. Ist dies der Fall, ist von einem Abschluss eines Vertrages auf die Wiedereingliederung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber auszugehen, zu dem jedoch der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist. Nur wenn der Arbeitgeber krankheitsbedingt später kündigt, wird der Arbeitnehmer einwenden, es sei kein Versuch einer betrieblichen Wiedereingliederung vorgenommen worden. Bleibt die teilweise Arbeitsunfähigkeit bestehen, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anschließend nicht auf dem bisherigen Arbeitsplatz einsetzen und bei fehlendem Annahmeverzug auch nicht bezahlen.
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Ausgleich von Arbeitszeitkonten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Haben die Parteien die Führung eines Arbeitszeitkontos vereinbart, so muss bei Ende des Arbeitsverhältnisses eine Schließung des Arbeitszeitkontos vorgenommen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 20.11.2019 – 5 AZR 578/18, NZA 2020, 386) Read more…