In Arbeitsverträgen ist unter anderem bei Berufskraftfahrern oft geregelt, dass der Arbeitnehmer bei Unfällen mit Sachschäden je nach Verschuldensgrad verpflichtet ist, einen vom Arbeitgeber vereinbarten Selbstbehalt als Schadensersatz zu zahlen. Diesen Selbstbehalt, teilweise bis zu 5.000 €, hat der Arbeitgeber seinerseits vereinbart, um eine niedrigere Versicherungsprämie zu erhalten. Einer solchen Abwälzung der wirtschaftlichen Risiken auf den Arbeitnehmer hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 13.12.2012, 8 AZR 432/11), jedenfalls für die Haftpflichtversicherung, abgelehnt. Sie verstoße gegen die gesetzlichen Regeln der Pflichtversicherung, die eine mitversicherte Person (hier der Arbeitnehmer als Fahrer) mit einschließe. Der Selbstbehalt wirkt nur im Verhältnis des Arbeitgebers zu seiner Versicherung. Eine Klausel im Arbeitsvertrag, nach der ein Betrag bis zur Höhe des Selbstbehalts durch den Arbeitnehmer als Schadensersatz geleistet werden muss, ist nach dem Bundesarbeitsgericht nicht Vertragsbestandteil geworden, weil sie überraschend sei. Der Arbeitnehmer müsse, zumindest für die Pflichtversicherung nicht mit einer Inanspruchnahme rechnen. Auch verstoße eine solche Regelung gegen wesentliche gesetzliche Grundgedanken.

Categories: News

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen