In Arbeitsverträgen ist unter anderem bei Berufskraftfahrern oft geregelt, dass der Arbeitnehmer bei Unfällen mit Sachschäden je nach Verschuldensgrad verpflichtet ist, einen vom Arbeitgeber vereinbarten Selbstbehalt als Schadensersatz zu zahlen. Diesen Selbstbehalt, teilweise bis zu 5.000 €, hat der Arbeitgeber seinerseits vereinbart, um eine niedrigere Versicherungsprämie zu erhalten. Einer solchen Abwälzung der wirtschaftlichen Risiken auf den Arbeitnehmer hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 13.12.2012, 8 AZR 432/11), jedenfalls für die Haftpflichtversicherung, abgelehnt. Sie verstoße gegen die gesetzlichen Regeln der Pflichtversicherung, die eine mitversicherte Person (hier der Arbeitnehmer als Fahrer) mit einschließe. Der Selbstbehalt wirkt nur im Verhältnis des Arbeitgebers zu seiner Versicherung. Eine Klausel im Arbeitsvertrag, nach der ein Betrag bis zur Höhe des Selbstbehalts durch den Arbeitnehmer als Schadensersatz geleistet werden muss, ist nach dem Bundesarbeitsgericht nicht Vertragsbestandteil geworden, weil sie überraschend sei. Der Arbeitnehmer müsse, zumindest für die Pflichtversicherung nicht mit einer Inanspruchnahme rechnen. Auch verstoße eine solche Regelung gegen wesentliche gesetzliche Grundgedanken.
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Ausgleich von Arbeitszeitkonten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Haben die Parteien die Führung eines Arbeitszeitkontos vereinbart, so muss bei Ende des Arbeitsverhältnisses eine Schließung des Arbeitszeitkontos vorgenommen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 20.11.2019 – 5 AZR 578/18, NZA 2020, 386) Read more…