Soll ein Arbeitsverhältnis, unabhängig von welcher Seite, durch Kündigung beendet werden sind oft Kündigungsfristen einzuhalten oder der Zugang sicher vorzunehmen. Eine Kündigung, wie auch eine Reklamation oder Einsprüche, sollten dann auf keinen Fall per Einschreiben, auch nicht mit Rückschein, sondern durch persönliche Übergabe oder Einwurf in den bezeichneten Briefkasten erklärt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass ein Zeuge sowohl den Inhalt des Schreibens wiedergeben, als auch den Zugang bestätigen kann. Bei einem Einschreiben besteht dagegen die Gefahr, dass es von dem Erklärungsempfänger nicht abgeholt wird und damit die Frist überschritten wird. Als sichere Alternative bietet sich auch die, allerdings höhere Kosten verursachende, Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher an. Eine so vorgenommene Zustellung geht auch bei Abwesenheit des Erklärungsempfängers von seiner Heimatsanschrift, beispielsweise während des Urlaubs, eines Krankenhausaufenthaltes oder einer Inhaftierung, bereits zu dem Zeitpunkt des Einwurfs zu und nicht erst im Moment der Kenntniserlangung.
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Ausgleich von Arbeitszeitkonten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Haben die Parteien die Führung eines Arbeitszeitkontos vereinbart, so muss bei Ende des Arbeitsverhältnisses eine Schließung des Arbeitszeitkontos vorgenommen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 20.11.2019 – 5 AZR 578/18, NZA 2020, 386) Read more…