Um Kündigungsschutz geltend machen zu können, muss der Arbeitnehmer unter anderem mindestens sechs Monate in einem Betrieb oder Unternehmen beschäftigt sein. Tatsächliche Unterbrechungen durch Urlaub oder Krankheit zählen dabei nicht mit. Tätigkeiten in mehreren Betrieben eines Unternehmens zählen zusammen, solche in verschieden Betrieben eines Konzerns jedoch nicht. Die Wartezeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes auch erfüllt, wenn mehrere zeitlich nur kurz unterbrochene Arbeitsverhältnisse vorliegen und zwischen ihnen ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 20.6.2013 kann eine Unterbrechung von bis zu sechs Monaten im Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe unbeachtlich sein, wenn der Arbeitnehmer mit der Begründung einer saisonbedingt fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit entlassen und bei Besserung der Auftragslage wieder einstellt wird. Hat ein Arbeitnehmer in einem vorgeschalteten Leiharbeitsverhältnis die inhaltlich gleiche Tätigkeit ausgeübt und wird er vom Entleiher übernommen, zählt das Leiharbeitsverhältnis bei der Wartezeitberechnung nicht mit.
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Ausgleich von Arbeitszeitkonten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Haben die Parteien die Führung eines Arbeitszeitkontos vereinbart, so muss bei Ende des Arbeitsverhältnisses eine Schließung des Arbeitszeitkontos vorgenommen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 20.11.2019 – 5 AZR 578/18, NZA 2020, 386) Read more…